Gesamtrechtsnachfolge

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erbin oder den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Sind – aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund gewillkürter Erbfolge, d. h. eines Testamentes oder Erbvertrages – mehrere Personen zu Erben berufen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft und treten in ihrer Gesamtheit in die Rechtsposition des Erblassers ein. An dessen Vermögen sind sie gemeinsam beteiligt. Einzelne Nachlassgegenstände wie zum Beispiel ein Einfamilienhaus oder ein Schmuckstück werden also nicht für sich vererbt. Alleineigentum an einem bestimmten Nachlassgegenstand erlangen einzelne Miterben erst im Wege der Nachlassauseinandersetzung. Für vorhandene Schulden haften die Erben ebenfalls gemeinschaftlich.
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