Erben und Schenken
Steuern
Erben und Schenken:
Erben und Schenken
Ein erheblicher Teil des in der Bundesrepublik Deutschland umlaufenden privaten Vermögens ist Resultat eines Erbes oder, - seltener, - auch einer Schenkung. Die Besteuerung von Erbschaften ist jüngst wieder geändert worden und unterliegt ohnehin regelmäßigen Nivellierungen, da die verschiedenen politischen Parteien unterschiedliche Ansichten über die Problematik einer gerechten Besteuerung von Erbschaften vertreten.
Grundsätzlich liegt der Erbschaftssteuer in ihrer Höhe das verwandtschaftliche Verhältnis des Erblassers zu dem oder den Erben zugrunde: Unmittelbar Blutsverwandte, also Eltern, Kinder oder Geschwister gelten als Verwandtschaft ersten Grades, nicht unmittelbar Verwandte wie Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen sind Verwandte zweiten Grades. Für alle anderen Erbberechtigten, also auch für juristische Personen (Tierheime etc), die oftmals Erbempfänger sind, gilt der dritte Grad.
Entsprechend gestaffelt ist der steuerfreie Betrag eines Erbes, der bei der Verwandtschaft ersten Grades recht hoch angesetzt ist, da der Gesetzgeber hier berücksichtigt, dass das Erbe häufig Wohnraum umfasst, der unmittelbar für den oder die Erben angeschafft worden ist. Erbberechtigte dritten Grades hingegen müssen ab einem Freibetrag von zwischen € 5.000 und 6.000,- eine Erbschaftssteuer von 25 % auf den Verkehrswert eines Erbes bezahlen; Erbberechtigte zweiten Grades liegen dazwischen.
Viele Erblasser greifen daher auf die Möglichkeit einer Schenkung zurück und überlassen zu Lebzeiten Teile oder gar ihr gesamtes Vermögen dem gewünschten Erben. Dieses Verfahren ist bis dato steuerfrei, was aber immer wieder zu politischen Diskussionen im Rahmen der Steuergerechtigkeit führt.
Ein erheblicher Teil des in der Bundesrepublik Deutschland umlaufenden privaten Vermögens ist Resultat eines Erbes oder, - seltener, - auch einer Schenkung. Die Besteuerung von Erbschaften ist jüngst wieder geändert worden und unterliegt ohnehin regelmäßigen Nivellierungen, da die verschiedenen politischen Parteien unterschiedliche Ansichten über die Problematik einer gerechten Besteuerung von Erbschaften vertreten.
Grundsätzlich liegt der Erbschaftssteuer in ihrer Höhe das verwandtschaftliche Verhältnis des Erblassers zu dem oder den Erben zugrunde: Unmittelbar Blutsverwandte, also Eltern, Kinder oder Geschwister gelten als Verwandtschaft ersten Grades, nicht unmittelbar Verwandte wie Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen sind Verwandte zweiten Grades. Für alle anderen Erbberechtigten, also auch für juristische Personen (Tierheime etc), die oftmals Erbempfänger sind, gilt der dritte Grad.
Entsprechend gestaffelt ist der steuerfreie Betrag eines Erbes, der bei der Verwandtschaft ersten Grades recht hoch angesetzt ist, da der Gesetzgeber hier berücksichtigt, dass das Erbe häufig Wohnraum umfasst, der unmittelbar für den oder die Erben angeschafft worden ist. Erbberechtigte dritten Grades hingegen müssen ab einem Freibetrag von zwischen € 5.000 und 6.000,- eine Erbschaftssteuer von 25 % auf den Verkehrswert eines Erbes bezahlen; Erbberechtigte zweiten Grades liegen dazwischen.
Viele Erblasser greifen daher auf die Möglichkeit einer Schenkung zurück und überlassen zu Lebzeiten Teile oder gar ihr gesamtes Vermögen dem gewünschten Erben. Dieses Verfahren ist bis dato steuerfrei, was aber immer wieder zu politischen Diskussionen im Rahmen der Steuergerechtigkeit führt.
Urteile - Erben und Schenken
- Wettbewerbsverstoß, Wiederholungsgefahr, Erben ›
- Erbensucher, Zahlungsanspruch, Vereinbarung ›
- Lebensversicherung, Widerruf, Erbe ›
- Erbenvermittler, Honorarvereinbarung, Sittenwidrigkeit ›
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- Kapitalertragssteuern, Erbschaft, Erbenhaftung ›
- Pflichtteil, Bestandsverzeichnis, Unterschrift ›
- Erbschein, notarielles Testament ›
- Erbschaftssteuer, Verfahrenskosten, Steuerverfahren ›
- Erbschaftssteuer, Prozesskosten ›
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