Veranlagung und Erhebung

Artikel bei Körperschaftssteuer

15-04-2005
Veranlagung und Erhebung Auf die Veranlagung und Erhebung sind gem. § 49 KStG die für die ESt geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Danach haben Kapitalgesellschaften eine Jahreserklärung über das im Veranlagungszeitraum bezogene Einkommen abzugeben. Veranlagungszeitraum ist stets das Kalenderjahr (§ 7 III KStG), während der Einkommensermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr ist (§ 7 IV KStG). Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, dann wird das Einkommen -wie im EStG -in dem Kalenderjahr veranlagt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. (Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist -ebenso wie im EStG -nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt möglich; dagegen ist die Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf den 31.12. jederzeit möglich, wodurch in dem betreffenden Jahr mehr als 12 Monate der KSt unterworfen werden.) Aufgrund der Jahressteuererklärung wird vom Finanzamt die KSt-Schuld ermittelt und in einem Steuerbescheid festgesetzt (veranlagt). Dabei werden von der KSt-Schuld in Abzug gebracht:
  • geleistete Vorauszahlungen
  • einbehaltene Kapitalertragsteuern (KESt und ZASt)
Der Differenzbetrag ist von der KapG als Abschlusszahlung zu leisten. Im umgekehrten Falle wird der Differenzbetrag gutgeschrieben oder zurückgezahlt.

Artikel bei Körperschaftssteuer

Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich