Steuergegenstand
Artikel bei Körperschaftssteuer
15-04-2005
Steuergegenstand
Katalog der Einkunftsarten
Der KSt unterliegen die Einkünfte i.S.d. EStG der in § 1 KStG aufgeführten Unternehmen:
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH),
- Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften (Spar-und Darlehenskassen, Volksbanken, Wohnungsbaugenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften),
- Versicherungsvereine a.G.
- sonst. juristische Personen des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine und rechtskräftige Stiftungen),
- nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen sowie andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Versorgungs-, Verkehrs-und Hafenbetriebe, Sparkassen)
Das KStG verzichtet auf eigene Definitionen des Steuergegenstandes, sondern knüpft an die Einkunftsarten des EStG an (vgl. § 8 I KStG). Damit können nur solche Einkünfte einer KapG der KSt unterliegen, die einer der 7 Einkunftsarten des EStG zugeordnet werden können, wobei § 8 II KStG zu beachten ist. Dieser erklärt bei KapG alle Einkünfte i.S.d. EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Vorschrift entspricht § 2 II S.1 GewStG, nach dem die Tätigkeit einer KapG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, und § 97 I Nr.1 BewG, nach dem alle Wirtschaftsgüter einer KapG einen gewerblichen Betrieb bilden. Nur auf diese Kapitalgesellschaften wird im Nachfolgenden eingegangen.
Bedeutung der persönlichen Steuerpflicht
In welchem Umfang die Einkünfte einer KapG aus den 7 Einkunftsarten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KSt unterliegen, hängt davon ab, ob die KapG
- unbeschränkt steuerpflichtig oder
- beschränkt steuerpflichtig ist.
Maßgebend ist, wo sie ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz hat. Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind diejenigen KapG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i.S.d. EStG, d.h. sowohl auf die im Inland als auch auf die im Ausland erzielten Einkünfte.
Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO); sie liegt regelmäßig dort, wo sich die Geschäftsräume der leitenden Personen befinden und von wo aus die wesentlichen geschäftsleitenden Willenserklärungen abgegeben werden. Den Sitz hat eine KapG an dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung als Sitz der KapG bestimmt ist (§ 11 AO). Da sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte im Inland und Ausland bezieht, unterliegen grundsätzlich auch die Einkünfte der KSt, die eine inländische KapG in ausländischen Betriebsstätten (§ 12 AO) erzielt. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind die KapG, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich bei ihnen nur auf bestimmte Einkünfte, nämlich auf die inländischen (s. § 2 Nr.1 KStG).
Inner-und zwischenstaatliche Regelungen zur Vermeidung der Doppebesteuerung Da die ausländischen Staaten ebenfalls eine unbeschränkte und beschränkte KSt-Pflicht kennen, ergibt sich -wie bei der ESt -hinsichtlich der Auslandseinkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger und der Inlandseinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich eine Doppelerfassung. Eine endgültige Doppelbesteuerung wird jedoch in aller Regel alternativ durch zwei Verfahren vermieden oder zumindest gemildert:
- Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den meisten Staaten wird eine Doppelbesteuerung entweder nach der Freistellungsmethode oder nach der Anrechnungsmethode vermieden.
- Wenn kein DBA besteht, kommt das Anrechnungsverfahren des § 26 KStG zum Zuge.
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