Bemessungsgrundlage

Artikel bei Körperschaftssteuer

15-04-2005
Bemessungsgrundlage Die KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 I KStG). Das zu versteuernde Einkommen entspricht -abgesehen von Sonderfällen -dem Einkommen (§ 7 II KStG). Das Einkommen berechnet sich gemäß § 8 I KStG nach den Vorschriften des EStG und den ergänzenden Vorschriften der §§ 9, 10 KStG. Technisch ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens vom Jahresüberschuss / -fehlbetrag für das nach § 7 IV KStG (nachlesen!) maßgebende Wirtschaftsjahr auszugehen. Ist das der Jahresfehlbetrag / -überschuss lt. HB, dann sind zunächst die bilanzsteuerrechtlichen Korrekturen aufgrund abweichender Ansatz-, Bewertungs-und Abschreibungsvorschriften vorzunehmen, denn maßgebend ist ja der Jahresüberschuss / -fehlbetrag lt. StB. Dieser ist sodann um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren, und zwar wegen (vgl. Anlage III/1): • Verdeckter Gewinnausschüttungen Sie ergeben sich, wenn die KapG einem oder mehreren Gesellschaftern einen Vermögensvorteil gewährt, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Da diese Zahlungen (insoweit) also auf dem Gesellschaftsverhältnis und nicht auf schuldrechtlicher Basis (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag) beruhen, dürfen sie das Einkommen nicht mindern (§ 8 III KStG). Soweit sie es gemindert haben, sind sie außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. (Definition in Abschn. 31 III KStR!) • Steuerfreier Erträge Dazu gehören z.B. Dividendenerträge (§ 8b KStG) oder Erträge aus Betriebsstätten in einem DBA-Staat; sie müssen außerhalb der Bilanz abgesetzt werden, da sie den Jahresüberschuss erhöht haben. • Nicht abziehbaren Aufwendungen: • Mangels eines Privatentnahmekontos wird bei KapG -anders als bei EU und PersG auch die nicht abzugsfähige KSt zunächst als Aufwand gebucht (vgl. § 275 II Nr.18 bzw. III Nr. 17 HGB: “Steuern vom Einkommen und Ertrag”). Da sie als Personensteuern nicht abziehbar sind, müssen auch diese dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder hinzugerechnet werden (§ 10 Nr.2 KStG). • Betriebsausgaben i.S.d. § 4 V ESt, nicht abziehbare Spenden gem. § 9 I Nr.2 KStG, nicht abziehbare Geldstrafen i.S.v. § 10 Nr.3 KStG, 50% der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr.4 KStG); Aufwendungen im Zusammenhang mit nach § 8b KStG steuerfreien Dividenden (Pauschalisierung i.H.v. 5 % der steuerfreien Einnahmen, vgl. § 8b Abs. 5 KStG, die effektiv geleisteten Aufwendungen bleiben dann abzugsfähig). Diese Beträge müssen außerbilanzmäßig hinzugerechnet werden, da sie den Jahresüberschuss gemindert haben. Wegen des Verlustabzuges nach § l0d EStG siehe unter § 8 IV KStG (sog. „Mantelkauf“).

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