Veranlagung, Voranmeldung, Vorauszahlung

Artikel bei Umsatzsteuer

15-04-2005
Veranlagung, Voranmeldung, Vorauszahlung Obwohl der Endverbraucher die USt über einen erhöhten Preis wirtschaftlich tragen soll, wird die USt -wie gezeigt -vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlt. Der Unternehmer ist also Steuerschuldner (§ 13 II UStG). Die Veranlagung (Steuerfestsetzung) wird gem. § 18 UStG grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) durchgeführt:
  • Der Unternehmer gibt eine Steuererklärung ab, in der er die Steuer selbst berechnet. Nach Überprüfung der Erklärung wird die Jahressteuerschuld vom Finanzamt in einem Steuerbescheid festgesetzt.
  • Bereits während des Jahres hat der Unternehmer grundsätzlich für jedes Quartal oder jeden Monat, eine Voranmeldung abzugeben, in der er die USt-Vorauszahlung selbst zu berechnen hat; gleichzeitig hat er die Vorauszahlung zu entrichten. Voranmeldung und Vorauszahlung müssen grundsätzlich binnen 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes erfolgen. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Überschuss zugunsten des Unternehmers, so wird dieser vom Finanzamt erstattet.
  • Übersteigt die Jahressteuerschuld die geleisteten Vorauszahlungen, so ist der überschießende Betrag binnen eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung bzw. eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Ein Überschuss der Vorauszahlungen über die Jahressteuerschuld wird an den Unternehmer zurückgezahlt (§ 18 IV UStG).
Damit eine innereuropäische Kontrolle der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze möglich wird, muss gem. § 18a UStG jeder Unternehmer, sofern er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, neben der USt-Voranmeldung vierteljährlich eine "Zusammenfassende Meldung" auf einem amtlichen Vordruck abgeben. In dieser Meldung müssen alle innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen angegeben werden, und zwar unter Nennung der USt-ID-Nr. des Erwerbers und der Summe der Bemessungsgrundlagen.

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