Steuerentstehung

Artikel bei Umsatzsteuer

15-04-2005
Steuerentstehung Grundsätzlich entsteht die Steuer mit Ablauf des Monats (§ 13 I Nr.1a UStG i.V.m. § 18 I UStG), in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Allerdings gibt es zu diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme: Werden bereits vor diesem Zeitpunkt Anzahlungen vereinnahmt, so entsteht die Steuer bereits mit Ablauf dieses Monats. In diesem Fall ist der Unternehmer auf Verlangen seines Abnehmers verpflichtet, über die Anzahlung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erstellen: Buchungsbeispiel: beides zulässig (evtl. mit Einschränkung) a) Bank 116.000 116.000 an erhaltene Anzahlungen 116.000 100.000 b) ARAP (vgl. § 5 V S.2 EStG) 16.000 an sonstige Verbindlichkeiten 16.000 16.000

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