Vorsteuerabzug
Artikel bei Umsatzsteuer
15-04-2005
Vorsteuerabzug
Voraussetzungen
Der Unternehmer kann nach § 15 I Nr.1 UStG abziehen:
- die ihm von anderen Unternehmern
- gesondert
- in Rechnung gestellte Steuer
- für Lieferungen und sonstige Leistungen, die er für sein Unternehmen bezogen hat
Die Rechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die in § 14 angegeben sind und in dem Steueränderungsgesetz 2003 neu und strenger gefasst wurden. U. a. muss die Rechnung ab 2004 neben dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers auch dessen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 und 4 UStG). Enthält eine Rechnung diese und die übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, kann der Rechnungsempfänger in diesem Fall die Vorsteuer nicht abziehen, obwohl er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (Bitte § 14 lesen!) Die VorSt auf entrichtete Anzahlungen i.S.d. § 13 I Nr.1a S.4 und 5 UStG für künftige Leistungen darf der Unternehmer abziehen, wenn ihm die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz UStG). Bei Importen kann der Importeur nach § 15 I Nr.2 UStG die entrichtete EUSt und gemäß § 15 I Nr.3 UStG die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb abziehen: • für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Wie sich aus dem etwas umständlich formulierten § 15 II und III UStG (bitte gründlich lesen!) ergibt, sind insbesondere die mit fast allen steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr.8 ff UStG zusammenhängenden VorSt vom Abzug ausgeschlossen.
Nicht vom Abzug ausgeschlossen und daher abziehbar sind also normalerweise -dem "Bestimmungslandprinzip" entsprechend -vor allem die mit steuerbefreiten Ausfuhrleistungen (Nr. 1-7) und nicht steuerbaren Umsätzen im Ausland zusammenhängenden VorSt (vgl. Anlage V). Aufteilung der Vorsteuerbeträge
Werden sowohl Umsätze getätigt, die zum VorStA berechtigen (steuerpflichtige Umsätze, steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr.1-7 UStG und die meisten nicht steuerbaren Umsätze), als auch Umsätze, die zum Ausschluss des VorStA führen (insbesondere steuerfreie Umsätze
i.S.d. § 4 Nr.8 ff UStG), dann sind die Vorsteuern aufzuteilen. Beispiel: Ein Unternehmer hat folgende Erträge erzielt:
1. Handelsumsätze €
-steuerpflichtige Lieferungen 482.000 -steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr.1-7 UStG 25.000 -nicht steuerbare Umsätze 15.000 Summe der Umsätze mit VorStA 522.000 2. Umsätze aus Wohnungsvermietung ( = Umsätze ohne VorStA i.S.d. § 4 Nr.8 ff UStG, hier § 4 Nr.12a UStG) 78.000 600.000
Die in § 15 II UStG (letzter Satz) angesprochenen Einfuhrumsätze haben € 84.000 betragen. Im Zusammenhang mit diesen Einfuhrumsätzen wurden € 12.600 EUSt entrichtet. Seitens verschiedener Lieferanten wurden dem Unternehmer € 36.570 VorSt in Rechnung gestellt. Hier geht es um die Aufteilung von € 49.170 VorSt, weil die entrichtete EUSt der von den Lieferanten in Rechnung gestellten VorSt hinzugerechnet wird. Diese VorSt sind insoweit abziehbar, als sie mit den Handelsumsätzen (€ 522.000) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und sie sind insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie mit der Wohnungsvermietung (€ 78.000) wirtschaftlich zusammenhängen.
Die VorSt sind nach der Verursachung aufzuteilen (§ 15 IV UStG). Dementsprechend ist der Teil der € 49.170 nicht abziehbar, „der den zum Ausschluss vom VorStA führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist“. Dabei sind „sachgerechte Schätzungen“ zulässig. Die oben angegebenen € 49.170 VorSt könnten also auf der Grundlage entsprechender Informationen aus dem Rechnungswesen wie folgt nach der Verursachung aufgeteilt werden: abziehbare nicht abzieh-Vorsteuer bare VorSt € € € Vorsteuer i.S.d. § 15 I Nr.1, 2 und 3 UStG 49.170 Direkt dem Bereich "Handel" zuzurechnende Beträge 38.080 38.080 Direkt dem Bereich „Vermietung“ zuzurechnende Beträge 6.060 6.060 Aufteilung des Rests auf der Grundlage von Informationen aus der Kostenrechnung oder im Schätzwege (z.B.: 6 zu 1) 5.030 4.311 719 42.391 6.799