Bemessungsgrundlage

Artikel bei Umsatzsteuer

15-04-2005
Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Bemessungsgrundlage ist hier gem. § 10 I UStG das Entgelt. Entgelt ist nach dieser Vorschrift alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Zum Entgelt gehören auch die Zuschüsse Dritter. (2) Bemessungsgrundlage bei den unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Ib + IXa UStG Es ist zu unterscheiden: ∑ Bei fiktiven Lieferungen in Form von Entnahmen gem. § 3 Ib UStG bilden der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 IV Nr.1 UStG). ∑ Bei fiktiven sonstigen Leistungen gem. § 3 IXa Nr.1 UStG stellen die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden Kosten die Bemessungsgrundlage dar, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 IV Nr.3 UStG). Bei den übrigen sonstigen Leistungen nach § 3 IXa Nr.2 UStG sind die bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten als Bemessungsgrundlage maßgebUStG). (3) Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr Bemessungsgrundlage ist hier der Zollwert (§ 11 UStG). (4) Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bemessungsgrundlage ist hier gem. § 10 I UStG in der Regel das Entgelt zuzüglich etwaiger Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden.

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