Steuerbefreiungen
Artikel bei Umsatzsteuer
15-04-2005
Steuerbefreiungen Wenn eine Leistung umsatzsteuerbar ist, muss sie nicht zwangsläufig auch steuerpflichtig sein. Vielmehr ist jede steuerbare Leistung zunächst daraufhin zu prüfen, ob sie unter einen der Befreiungstatbestände des § 4 UStG fällt. Wenn das der Fall ist, ist der Umsatz steuerfrei.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges (VorStA) ist zu unterscheiden zwischen Befreiungen, bei denen der leistende Unternehmer einen VorStA geltend machen kann, und Befreiungen, bei denen der VorStA entfällt (vgl. Anlage V). (1)
Steuerbefreiungen mit VorStA Hier handelt es sich um die Befreiung der Ausfuhrleistungen gem. § 4 Nr.1 -7 UStG. Dabei sind insbesondere Ausfuhrleistungen in das Drittlandsgebiet (§ 6) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a) in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu nennen (bitte lesen Sie § 6 und § 6a UStG). Diese Leistungen sind nach § 4 Nr. 1a und Nr. 1b UStG von der deutschen USt befreit, weil sie nach dem Bestimmungslandprinzip im Einfuhrland der dortigen EUSt bzw. Erwerbsteuer unterliegen.
Die mit den Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen in Zusammenhang stehende VorSt ist im Rahmen des § 15 UStG voll abziehbar (s. Abschnitt 5.6). (2) Steuerbefreiung ohne VorStA / Option Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr.8 -28 führen überwiegend zum Ausschluss des VorStA.
Bei einigen befreiten Leistungen besteht jedoch für den leistenden Unternehmer die Möglichkeit, für die Steuerpflicht zu optieren (§ 9 UStG), wenn es sich um Umsätze handelt, bei denen die Leistungsempfänger auch vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen erhalten. So kann z.B. ein Vermieter, der einen Laden oder ein Büro an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermietet, auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr.12 UStG verzichten. Die Option nach § 9 UStG hat zur Folge, dass die Umsätze aus der Vermietung steuerpflichtig sind und die auf das betreffende Mietobjekt entfallende Vorsteuer beim Vermieter abziehbar ist. Wenn der Vermieter sich für die Option zur steuerpflichtigen Vermietung entscheidet, ist er bei Gebäuden zehn Jahre, bei anderen Gegenständen fünf Jahre lang daran gebunden. Vermietet der Vermieter in diesem Zeitraum das Objekt nicht mehr steuerpflichtig, muss er die Vorsteuer für die Dauer der steuerfreien Vermietung anteilig an das Finanzamt zurückzahlen.