Steuergegenstand
Artikel bei Umsatzsteuer
15-04-2005
Steuergegenstand Die Vorschrift des § 1 I Nr.1, 4 und 5 UStG nennt drei Arten steuerbarer Umsätze, die bestimmte Tatbestandsmerkmale aufweisen müssen.
(1) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (2) Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet (3) Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt. Diese Tatbestände werden nachstehend näher erläutert. (1)
Lieferungen und sonstige Leistungen Oberbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen ist der Begriff der Leistung. Leistung ist alles, was Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann.
Eine Lieferung liegt vor, wenn der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält (§ 3 I UStG). Alle anderen Leistungen, die z.B. auch in einem Unterlassen oder Dulden bestehen können, werden als sonstige Leistungen bezeichnet (§ 3 IX UStG). Gem. § 1 I Nr.1 UStG sind nur solche Leistungen steuerbar, die - ein Unternehmer
- im Rahmen seines Unternehmens
- im Inland
- gegen Entgelt
ausführt. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist die betreffende Leistung nicht steuerbar. Unternehmer ist gem. § 2 I UStG jeder, der eine nachhaltige Tätigkeit zwecks Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt.
Das Unternehmen, in dessen Rahmen diese Tätigkeit fallen muss, umfasst dabei die gesamte (gewerbliche oder berufliche) Betätigung des Unternehmers; es kann also z.B. ein Einzelhandelsgeschäft und eine Vermietungstätigkeit einschließen.
Maßgeblich für die Frage, ob eine Leistung im Inland (§ 1 II UStG) erbracht wird, ist der Ort der Lieferung (§ 3 Va, VI, VII und VIII UStG) bzw. der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a, 3b UStG). Es muss daher jeweils der Ort der Leistung festgestellt werden. Schließlich ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn ihr auch eine konkrete Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht (Voraussetzung des Leistungsaustauschs). Die Gegenleistung kann in Geld, aber auch in einer anderen Lieferung oder sonstigen Leistung bestehen (§ 3 XII UStG). Daneben erfolgt eine Besteuerung fiktiver Leistungen. Es handelt sich dabei um bestimmte unentgeltliche Abgaben von Gegenständen oder die Erbringung bestimmter sonstiger Leistungen, die entgeltlichen Leistungen gleichgestellt werden: § 3 Abs.1b (u.a. „Gegenstandsentnahme“) und § 3 IXa UStG (u.a. „Leistungsentnahme“), und zwar jeweils für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Bitte lesen Sie § 3 Ib und § 3 IXa UStG. Diese Regelungen ersetzen die frühere Besteuerung des Eigenverbrauchs. Sie werden unter der Bezeichnung „unentgeltliche Wertabgaben“ zusammengefasst und beinhalten u. a. folgende Tatbestände: -die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sowie außerdem bestimmte unentgeltliche Zuwendungen. Diese werden als fiktive Lieferungen gegen Entgelt behandelt und sind
genauso wie andere Lieferungen auf ihre Steuerbarkeit hin zu prüfen (§ 3 Ib UStG). Der Ort der Lieferung ist gem. § 3f UStG dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Eine Besteuerung der Entnahme erfolgt aber nur, sofern der Erwerb des Gegenstandes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. -Unter der gleichen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs wird die Verwendung eines
Gegenstandes aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 IXa Nr.1 UStG).
Daneben wird die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unter
nehmensfremde Zwecke oder für den privaten Beruf des Personals einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 IXa Nr.2 UStG). Der Ort derartiger sonstiger Leistungen ist ebenfalls in § 3f UStG geregelt. (2) Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet Die Einfuhr ist gem. § 1 I Nr.4 UStG ein weiterer Ersatztatbestand, der entsprechend dem sog. Bestimmungslandprinzip dazu dient, die importierte Ware, die von der ausländischen USt entlastet worden ist, mit der deutschen USt zu belasten. Diese Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird durch den Zoll erhoben und vereinnahmt. Sie ist als Vorsteuer abziehbar (s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
(3) Innergemeinschaftlicher Erwerb Der Besteuerungstatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist in § 1a UStG definiert. Er entspricht dem Einfuhrtatbestand für den Fall, dass es sich um eine Lieferung aus einem anderen EU-Staat in das Inland handelt. Die anfallende USt wird auch als Erwerbsteuer bezeichnet. VorSt-abzugsberechtigte Erwerber können die Erwerbsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr.3 UStG als VorSt abziehen (s. Abschnitt 5.6).
Neben dem Grundfall des Erwerbs von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gilt noch das Verbringen eines Gegenstandes in das Inland (siehe § 1a II UStG) als innergemeinschaftlicher Erwerb. Außerdem fällt gem. § 1b UStG der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch einen bestimmten Personenkreis, insbesondere durch Privatpersonen, auch unter den Tatbestand des § 1 I Nr.5 UStG.