Allgemein
Artikel bei Umsatzsteuer
15-04-2005- Inland
- Ausland
- Gemeinschaftsgebiet, bestehend aus dem Inland und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU
- Drittlandsgebiet (Ausland ohne Gemeinschaftsgebiet).
- Das Ursprungslandprinzip kommt im wesentlichen nur im nichtkommerziellen Reiseverkehr innerhalb der EU zur Anwendung, z.B. wenn private Verbraucher aus Frankreich in Deutschland Waren zur Verwendung in Frankreich erwerben: Die Waren werden in diesen Fällen mit der USt des Ursprungslands (Deutschland) belastet; ein Grenzausgleich findet nicht statt. Das gleiche gilt im Rahmen des § 3c UStG für grenzüberschreitende Versendungsumsätze an den im Gesetz genannten Abnehmerkreis, wenn die Umsätze bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.
- Dagegen wird das Bestimmungslandprinzip beim gewerblichen Binnenhandel zwischen Unternehmern aus verschiedenen EU-Staaten als Übergangsregelung beibehalten, d.h. die Besteuerung erfolgt durch Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Ursprungsland und Belastung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Steuersatz. Damit wird den unterschiedlichen Steuersätzen in den EU
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