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Artikel bei Umsatzsteuer

15-04-2005
Umsatzsteuer Das Umsatzsteuersystem Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Objektsteuer, denn im Mittelpunkt steht der Steuergegenstand, nicht die Person des Steuerpflichtigen. Innerhalb der Objektsteuern wird sie den Verkehrssteuern zugerechnet, weil das Steuerobjekt ein Verkehrsvorgang, der "Umsatz", ist. Die USt ist eine Jahressteuer und eine Veranlagungssteuer. Die Veranlagung erfolgt kalenderjährlich (§16 I UStG). Sie ist eine indirekte Steuer, weil der Steuerschuldner nicht zugleich der wirtschaftlich Belastete sein soll. Steuerschuldner und Steuerträger sind also in der Regel nicht identisch. Steuerschuldner ist der Unternehmer, der den Umsatz getätigt hat, „Steuerträger“ ist grundsätzlich der Endverbraucher. Vor allem ist die USt aber die allgemeine Verbrauchsteuer. Sie belastet fast den gesamten Verbrauch privater und öffentlicher Haushalte mit einem Preisaufschlag von 16% oder 7% (z.B. € 100 + € 16 = € 116 oder € 100 + € 7 = € 107), so dass die USt im Verbraucherpreis (von beispielsweise € 116 oder € 107) mit 16/116 oder 7/107 enthalten ist. Dadurch hat sie eine erhebliche fiskalische Bedeutung und erbringt ca. 30% des Steueraufkommens. Dieses steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu, wobei die Anteile von Zeit zu Zeit nach zähen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern durch Gesetz neu festgelegt werden. Die USt basiert auf einem System, das als "Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" charakterisiert werden kann. Die Bezeichnung Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bedeutet: a) Es handelt sich um eine Allphasen-USt: Nicht der Einzelhändler allein ist steuerpflichtig, sondern auch z.B. der Produzent oder der Großhändler, die an den Einzelhändler verkaufen. b) Es handelt sich um eine Netto-USt. Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 I S.1 UStG das Entgelt. "Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt". c) Es wird das Vorsteuerabzugssystem angewandt: Obwohl nicht nur die Nettoumsätze der Einzelhändler mit 16% besteuert werden, sondern beispielsweise auch bereits die Umsätze der Produzenten und Großhändler, soll der Endverbraucherpreis nur 16/116 bzw. 7/107 enthalten. Das wird dadurch erreicht, dass auf jeder Stufe (z.B. Produzent, Großhändler, Einzelhändler) lediglich der Mehrwert besteuert wird, also die Differenz zwischen den Erlösen der verkauften Erzeugnissen und den Aufwendungen für die eingekauften Waren und Leistungen (Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe, Maschinen, Reparaturen usw., aber nicht Löhne). Die Besteuerung nur des Mehrwertes geschieht, indem auf jeder Stufe 16% (7%) der Nettovorumsätze an das Finanzamt abgeführt werden. Dem Fiskus verbleibt -wie bei einer Einzelhandelssteuer -nur die vom letzten Glied der Unternehmerkette gezahlte Steuer. Die USt, die das Finanzamt von den übrigen Unternehmern erhält, wird jeweils den nachfolgenden Unternehmern erstattet. Die Unternehmer zahlen auf das Nettoentgelt für die von ihnen getätigten Lieferungen und sonstigen Leistungen 16% (7%) USt. Da sie diese USt ihrem Abnehmer weiterberechnen und die Abnehmer den durch diese USt hervorgerufenen Mehrpreis vom Finanzamt als Vorsteuer (VorSt) erstattet bekommen, hat die USt für den Unternehmer weder Kosten-noch Aufwandscharakter. Es ist jedoch zu beachten, dass die vom Einzelhändler an das FA gezahlte USt den Endverkaufspreis der Güter für den Verbraucher erhöht und daher möglicherweise die Absatzmenge beeinflusst. Rechtsgrundlagen sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Daneben gibt es die USt-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschrift, die für die Finanzverwaltung bindend sind. Eine schematische Übersicht des USt-Rechts zeigt Anlage V. Zur Umsatzbesteuerung nach Einführung des EU-Binnenmarktes Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes ab 1. 1. 1993 sind die innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft weggefallen. Dadurch wurde ein neues System der Besteuerung der Im-und Exporte innerhalb der EU erforderlich. In Anpassung an die dazu ergangene 6. EG-Richtlinie wurde das UStG und die UStDV entsprechend geändert. Dies betrifft vor allem grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU mit dem Ziel, einen europäischen Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Vor 1993 gab es nur die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland. Nunmehr sind nach dem UStG folgende Gebietsbegriffe zu unterscheiden:
  • Inland
  • Ausland
  • Gemeinschaftsgebiet, bestehend aus dem Inland und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU
  • Drittlandsgebiet (Ausland ohne Gemeinschaftsgebiet).
Bitte lesen Sie § 1 II und IIa UStG. Bei der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen und sonstiger Leistungen wird grundsätzlich zwischen dem Ursprungslandprinzip und dem Bestimmungslandprinzip unterschieden; je nachdem, in welchem Staat die Leistungen der Besteuerung unterworfen werden.
  • Das Ursprungslandprinzip kommt im wesentlichen nur im nichtkommerziellen Reiseverkehr innerhalb der EU zur Anwendung, z.B. wenn private Verbraucher aus Frankreich in Deutschland Waren zur Verwendung in Frankreich erwerben: Die Waren werden in diesen Fällen mit der USt des Ursprungslands (Deutschland) belastet; ein Grenzausgleich findet nicht statt. Das gleiche gilt im Rahmen des § 3c UStG für grenzüberschreitende Versendungsumsätze an den im Gesetz genannten Abnehmerkreis, wenn die Umsätze bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.
  • Dagegen wird das Bestimmungslandprinzip beim gewerblichen Binnenhandel zwischen Unternehmern aus verschiedenen EU-Staaten als Übergangsregelung beibehalten, d.h. die Besteuerung erfolgt durch Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Ursprungsland und Belastung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Steuersatz. Damit wird den unterschiedlichen Steuersätzen in den EU
Staaten Rechnung getragen. Umsatzsteuerlich bedingte Wettbewerbsverzerrungen werden vermieden. Unternehmer in der EU, die am innergemeinschaftlichen Waren-und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, benötigen eine USt-Identifikationsnummer, die aus 2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates und danach aus 8-12 Ziffern besteht (für Deutschland DE und 9 Ziffern). Die USt-ID-Nr. spielt sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch bei der Abwicklung und Kontrolle des Besteuerungsverfahrens eine bedeutsame Rolle.

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