Veranlagung, Erhebung und Entrichtung

Artikel bei Gewerbesteuer

15-04-2005
Veranlagung, Erhebung und Entrichtung Bei der Veranlagung der GewSt sind 2 Stufen zu unterscheiden:
    • In der 1. Stufe wird vom Finanzamt der Steuermessbetrag ermittelt und in einem sog. Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt.
    • (Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zu zerlegen. Der Zerlegungsbetrag der einzelnen hebeberechtigten Gemeinden wird in einem Zerlegungsbescheid festgesetzt.)
  • In der 2. Stufe wird von der Gemeinde auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides (rechtliche Bindung !) und des Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld ermittelt und im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Die Entrichtung der GewSt erfolgt durch die Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) und durch Abschlusszahlung oder Erstattung des Unterschiedsbetrages gegenüber der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Steuerschuld (§§ 19 und 20 GewStG).
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