Veranlagung, Erhebung und Entrichtung
Artikel bei Gewerbesteuer
15-04-2005- In der 1. Stufe wird vom Finanzamt der Steuermessbetrag ermittelt und in einem sog. Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt.
- (Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zu zerlegen. Der Zerlegungsbetrag der einzelnen hebeberechtigten Gemeinden wird in einem Zerlegungsbescheid festgesetzt.)
- In der 2. Stufe wird von der Gemeinde auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides (rechtliche Bindung !) und des Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld ermittelt und im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Artikel bei Gewerbesteuer
- 15-04-2005Beispielhafte Darstellung der §§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 2a GewStG
- 15-04-2005Allgemein
- 15-04-2005Steuergegenstand
- 15-04-2005Bemessungsgrundlage
- 15-04-2005Steuerbefreiungen
- 15-04-2005Tarif
- 15-04-2005Effektivbelastung
- 15-04-2005Veranlagung, Erhebung und Entrichtung
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