Effektivbelastung

Artikel bei Gewerbesteuer

15-04-2005
Effektivbelastung Wenn Kapitalgesellschaften Gewerbesteuer bezahlen, mindert diese zu 100% das zu versteuernde Einkommen und zu 25% die KSt. Eine Anrechnung der GewSt auf die KSt findet nicht statt. Nimmt auch (die hälftig zu versteuernde) Dividende ab, reduziert sich zusätzlich die ESt der Gesellschafter. Wenn Einzelunternehmer Gewerbesteuer bezahlen, nimmt das zu versteuernde Einkommen des Einzelunternehmers ab, und damit auch dessen tarifliche ESt – je nach Maßgabe des persönlichen ESt-Satzes. Zusätzlich gewährt § 35 EStG eine Ermäßigung: Er gestattet es ihm, das 1,8fache des GewSt-Messbetrages von seiner tariflichen ESt abzuziehen (Anlage II/1). Wenn Personengesellschaften Gewerbesteuer bezahlen, gilt das zuletzt Genannte analog, allerdings anteilig für die einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer). Beispiel: Einzelunternehmer Szenario 1 (ohne GewSt) Szenario 2 (mit GewSt) vorläufiger Gewinn (vor GewSt) 100.000 € 100.000 € ./. GewSt (vereinfacht, ca. 20%) ./. 0 € ./. 20.000 € endgültiger Gewinn (nach GewSt) 100.000 € 80.000 € ./. ESt (ca. 50%) ./. 50.000 € ./. 40.000 € + ESt-Ermäßigung nach § 35 EStG + 0 € + 8.000 € Gewinn (nach Steuern) 50.000 € 48.000 € Nach Szenario 2 ist der Gewinn effektiv mit € 12.000 GewSt belastet (./. 20.000 € GewSt + € 8.000 Ermäßigung nach § 35 EStG); nach allen Steuern verbleibt dem Einzelunternehmer cash ein Betrag von € 48.000, nach Szenario 1 ein Betrag von € 50.000. Im Beispielfall ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der Anrechenbarkeit der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG eine Mehrbelastung durch die GewSt i.H.v. € 2.000 verbleibt.
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