Tarif
Artikel bei Gewerbesteuer
15-04-2005
Tarif
Auf den Gewerbeertrag II werden sog. Steuermesszahlen angewandt. Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 II GewStG grundsätzlich 5%. Bei Einzelunternehmen und PersG werden die ersten 48.000 des Gewerbeertrages II allerdings mit niedrigeren Messzahlen belegt (Staffeltarif). Aus dem so ermittelten Steuermessbetrag (§ 14 GewStG) wird mit Hilfe des in der betreffenden Gemeinde geltenden Hebesatzes (§ 16 GewStG) die Gewerbesteuer errechnet.
Beträgt z.B. der Gewerbeertrag I 376.720 und der Hebesatz in der Gemeinde 400%, dann ergibt sich die Gewerbesteuer wie folgt:
Gewerbeertrag I Rundung (§ 11 I S.3, 1. HS GewStG) Freibetrag
Gewerbeertrag II Steuermesszahl (§ 11 II GewStG)
Steuermessbetrag Hebesatz (§ 16 GewStG) Gewerbesteuer GmbH
EF / OHG / KG 376.720 376.720 ./. 20 ./. 20 ./. 24.500 376.700 352.200 5% 5% 17.610 ./. 1.200 18.835 16.410 400% 400% 75.340 65.640 Bilanzsteuerlich ist die Gewerbesteuer Aufwand des Jahres, durch das sie verursacht wurde (periodengerechte Gewinnermittlung), d.h. die Gewerbesteuer des Jahres 02 mindert den Gewinn des Jahres 02. Dadurch ergibt sich ein mathematisches Problem, denn der Gewerbesteueraufwand des Jahres 02 mindert die Größe, welche den Ausgangsbetrag für die Berechnung eben dieses Gewerbesteueraufwands darstellt (Abzugsfähigkeit bei der eigenen Bemessungsgrundlage, m.a.W.: Die endgültige Gewerbesteuer setzt kann erst berechnet werden, wenn ein Gewinn nach Gewerbesteuer vorliegt; dieser setzt aber wiederum die Ermittlung der endgültigen Gewerbesteuer voraus. Dieses Problem lässt sich u.a. mit der Divisormethode lösen, indem der vorläufige Gewerbesteueraufwand ermittelt und durch "Eins-Komma-halber-Hebesatz" geteilt wird, also beim Hebesatz von 400% z.B. durch 1,200. (Wegen der Vorgehensweise siehe Anlage IV/2.) Allerdings ist diese einfache Form der Divisormethode nur anwendbar bei - Kapitalgesellschaften
- Einzelfirmen und PersG, wenn vorläufiger Gewerbeertrag II > = 48.000 + 1.200 * Hebesatz ist.
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