Bemessungsgrundlage

Artikel bei Gewerbesteuer

15-04-2005
Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag II, der sich wie folgt ergibt: AUSGANGSBETRAG ------------- Die Ausgangsgröße ist nach § 7 GewStG der Gewinn lt. EStG/KStG, und zwar: * bei Einzelunternehmen der Gewinn lt. StB II * bei PersG Gewinn lt. StB III (die Summe in der Gesamtspalte der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung) * bei KapG das zu versteuernde Einkommen vor Verlustabzug (Dabei sind u.a. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Teilbetrieben und Beteiligungen an PersG oder aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu eliminieren.) HINZURECHNUNGEN + -----------Hinzuzurechnen sind unter anderem:
  • § 8 Nr.1 GewStG = 50% der Dauerschuldzinsen, die den als Ausgangsbetrag (s.o.) verwendeten Gewinn gemindert haben. Dabei sind als Dauerschuldzinsen i.d.R. Zinsen aus Verbindlichkeiten mit einer mehr als einjährigen Laufzeit anzusehen.
  • § 8 Nr.5 GewStG = Dividenden (abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen) aus „Streubesitzanteilen“ von Kapitalgesellschaften (weniger als 10%), da sie der GewSt unterliegen sollen.
Wichtiger Hinweis: Die Hinzurechnung umfasst bei der Berechnung der GewSt für eine Kapitalgesellschaft 100% der Bruttodividende, weil die Bruttodividende (und der mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand) wegen § 8b I KStG in ihrem Ausgangsbetrag gemäß § 7 GewStG überhaupt nicht enthalten ist. Dagegen umfasst die Hinzurechnung bei der Berechnung der GewSt für ein Einzelunternehmen 50% der Bruttodividende, weil die Bruttodividende (und der mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand) wegen § 3 Nr.40 EStG im Ausgangsbetrag gemäß § 7 GewStG nur hälftig enthalten ist. KÜRZUNGEN ./.-----------Gekürzt werden unter anderem:
  • § 9 Nr.1 GewStG = 1,2% von 140% (§ 121a BewG) des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke zum 01.01.1964.
  • § 9 Nr.2a GewStG = Dividenden (abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen) aus „Schachtelanteilen“ an Kapitalgesellschaften (10% und mehr), da sie der GewSt nicht unterliegen sollen:
Wichtiger Hinweis: Es bedarf bei Kapitalgesellschaften keiner Kürzung, weil die Bruttodividende (und der mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand) wegen § 8b I KStG im Ausgangsbetrag gemäß § 7 GewStG nicht mehr enthalten ist. Dagegen muss bei der Berechnung der GewSt für ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft 50% der Bruttodividende gekürzt werden, weil die Bruttodividende (und der mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand) nach Anwendung des § 3 Nr.40 EStG im Ausgangsbetrag gemäß § 7 GewStG noch hälftig enthalten ist. GEWERBEVERLUST ./.-----------Etwaige Fehlbeträge i.S.d. § 10a GewStG sind abzuziehen. ./.-----------GEWERBEERTRAG I ................. Rundung (§ 11 I Satz 3, 1.Hs. GewStG) ./.-----------Freibetrag ( § 11 I Satz 3, 2.Hs. GewStG) ./. 24.500 (Der Freibetrag wird nur Einzelunternehmen und PersG gewährt.) GEWERBEERTRAG II .................
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