Steuergegenstand
Artikel bei Gewerbesteuer
15-04-2005
Steuergegenstand
Der GewSt unterliegen Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland (s. Abschn. 2.2.2.1) betrieben werden (§ 2 I, VI, VII GewStG). Dazu zählen
•
nach § 2 I GewStG: Betriebe der gewerblichen Einzelunternehmen i.S. des § 15 I Nr.1 EStG Sie betätigen sich gewerblich (§ 15 II EStG), wenn 6 Voraussetzungen vorliegen:
Die Betätigung muss selbständig (1) und nachhaltig (2) sein, sie muss mit Gewinnerzielungsabsicht (3) unternommen werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (4) darstellen. Darüber hinaus darf sie nicht land-und forstwirtschaftlich i.S.
des § 13 EStG (5) und nicht selbständige Arbeit i.S. des § 18 EStG (6) sein.
Betriebe der Personengesellschaften i.S. des § 15 I Nr.2 EStG Sie sind "in vollem Umfang" gewerbesteuerpflichtig, wenn sie auch eine Tätigkeit ausüben, welche die genannten 6 Merkmale erfüllt (§ 15 II EStG): So ist eine OHG oder KG, die sich zu 1 % gewerblich und zu 99 % landwirtschaftlich betätigt, mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit gewerbesteuerpflichtig. GmbH & Co. KG gelten als "gewerblich geprägt" (§ 15 III Nr.2 EStG).
• nach § 2 II:
Betriebe der Kapitalgesellschaften
Aber auch Genossenschaften sowie Versicherungsvereine a.G. sind -unabhängig von der Art ihrer Betätigung -"stets und in vollem Umfang" gewerbesteuerpflichtig, auch z.B. eine Steuerberatungs-GmbH.
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