
Gewerbesteuer
Steuern
Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer, abgekürzt GewSt, gehört zu den Sach-, Objekt- und Realsteuern. Diese Steuern beziehen sich nicht auf die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern es wird der Gewerbebetrieb versteuert. Sofern dieser im Inland betrieben wird.
Die Länder und der Bund werden durch die Umlagen an der Gewerbesteuer beteiligt und deshalb zählt diese Steuer mit zu den Gemeindesteuern. Es zählen die Gewinnanteile der Gesellschafter und der persönlich haftenden Gesellschafter, Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Veräußerungsgewinne aus dem Betrieb, Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen und Einkünfte einer gewerblichen Personengesellschaft zu den Einkünften die Gewerbesteuerpflichtig sind. Die Gewerbesteuer wird von jedem gezahlt der einen Betrieb hat, dazu zählen auch Freiberufler, Selbständige und Land- und Forstwirtschaftler. Es wird die Größe des zu ermittelten Gewinn des Betriebes nach den Grundsätzen des KStG und EStG ermittelt und dargestellt. Die Gewerbesteuer ist nicht abhängig von der Art und Weise, wie das zu entrichtende Entgelt erwirtschaftet wird.
Personengesellschaften und Einzelgewerbetreibende sind Gewerbesteuerpflichtig, wenn sie alle Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebes erfüllt haben.
Kapitalgesellschaften sind mit der Eintragung in das Handelsregister und Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften sind mit der Eintragung im Genossenschaftsregister Gewerbesteuerpflichtig.
Versicherungsvereine sind auf Gegenseitigkeit mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Aufsichtsbehörde Gewerbesteuerpflichtig. Die sonstigen juristischen Personen der nicht rechtsfähigen Vereine und des privaten Rechts sind dann Gewerbesteuerpflichtig, wenn alle Voraussetzungen zur Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt sind. Das Unternehmenssteuergesetz 2008 besagt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr zu den Betriebsausgaben gehören. So kann eine Gesamtbelastung des Betriebes einfach mit Teilkomponenten addiert und berechnet werden.
Die Länder und der Bund werden durch die Umlagen an der Gewerbesteuer beteiligt und deshalb zählt diese Steuer mit zu den Gemeindesteuern. Es zählen die Gewinnanteile der Gesellschafter und der persönlich haftenden Gesellschafter, Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Veräußerungsgewinne aus dem Betrieb, Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen und Einkünfte einer gewerblichen Personengesellschaft zu den Einkünften die Gewerbesteuerpflichtig sind. Die Gewerbesteuer wird von jedem gezahlt der einen Betrieb hat, dazu zählen auch Freiberufler, Selbständige und Land- und Forstwirtschaftler. Es wird die Größe des zu ermittelten Gewinn des Betriebes nach den Grundsätzen des KStG und EStG ermittelt und dargestellt. Die Gewerbesteuer ist nicht abhängig von der Art und Weise, wie das zu entrichtende Entgelt erwirtschaftet wird.
Personengesellschaften und Einzelgewerbetreibende sind Gewerbesteuerpflichtig, wenn sie alle Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebes erfüllt haben.
Kapitalgesellschaften sind mit der Eintragung in das Handelsregister und Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften sind mit der Eintragung im Genossenschaftsregister Gewerbesteuerpflichtig.
Versicherungsvereine sind auf Gegenseitigkeit mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Aufsichtsbehörde Gewerbesteuerpflichtig. Die sonstigen juristischen Personen der nicht rechtsfähigen Vereine und des privaten Rechts sind dann Gewerbesteuerpflichtig, wenn alle Voraussetzungen zur Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt sind. Das Unternehmenssteuergesetz 2008 besagt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr zu den Betriebsausgaben gehören. So kann eine Gesamtbelastung des Betriebes einfach mit Teilkomponenten addiert und berechnet werden.
Urteile - Gewerbesteuer
Artikel bei Gewerbesteuer
- 15-04-2005Beispielhafte Darstellung der §§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 2a GewStG
- 15-04-2005Allgemein
- 15-04-2005Steuergegenstand
- 15-04-2005Bemessungsgrundlage
- 15-04-2005Steuerbefreiungen
- 15-04-2005Tarif
- 15-04-2005Effektivbelastung
- 15-04-2005Veranlagung, Erhebung und Entrichtung
- siehe alle »
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