Altersvorsorgezulage-Ermächtigung

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge
nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und für die
in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung,
Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und
Rückforderung der nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. 2Hierzu
gehören insbesondere
1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und
Anzeigepflichten des Anbieters,
2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der
zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für
die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern,
in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versorgung
gewährleistenden Arbeitgebern der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den zur Zahlung des
Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die nach §
89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art
und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung und
3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der
Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.
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