Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind
ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der
Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der
sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt
auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht,
der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die
Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt
gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse
gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
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