Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
Lexikon bei Einkommensteuer
ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der
Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der
sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt
auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht,
der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die
Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt
gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse
gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
Lexikon bei Einkommensteuer
- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- siehe alle »
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich