Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund
des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik
Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben.
2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei
der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die Anwendung der
Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem
Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte
eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt
werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen
ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
1. Zinsen,
a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) oder
b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am
Gewinn des Schuldners begründen;
2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner
und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder
einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b
bestehen, vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
und Beschränkungen:
1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter
ist
a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1
erzielt;
b) eine Betriebsstätte, wenn
aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf
Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren
geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen,
auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu
einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten
Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem "impot des
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non-residents/belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise
im Fall Spaniens dem "Impuesto sobre la Renta de no Residentes"
beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder
weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen
von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der
Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung
der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des
Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier
Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und
Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands,
Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens
und der Slowakei (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der
bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder
Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der
Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder
Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner
oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen.
4. Im Sinne des Absatzes 1 sind
a) "Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind,
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von
Kapital gelten nicht als Zinsen;
b) "Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht
auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.
5. Die Ausdrücke "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union",
"verbundenes Unternehmen" und "Betriebsstätte" bedeuten:
a) "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" jedes
Unternehmen, das
aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a Nr. 1 zu diesem Gesetz
aufgeführten Rechtsformen aufweist und
bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat
ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat
und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für
steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt
und
cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a Nr. 2 zu diesem Gesetz
aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen
oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/66/EG des
Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der
bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird,
unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
b) <1>"Verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das dadurch mit einem
zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an
dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an
dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert
an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten
Unternehmens beteiligt ist.
<2>Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen bestehen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.
c) "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines
Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz
oder teilweise ausgeübt wird.
6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der
unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren
Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der
hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für
Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Abs. 3 bleibt
unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des
§ 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als
die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
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