Zusammenveranlagung von Ehegatten
Lexikon bei Einkommensteuer
erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als
Steuerpflichtiger behandelt.
EStG § 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden
Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12 Nr. 2
bleibt unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden,
wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war
und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
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