Vermietung und Verpachtung
Lexikon bei Einkommensteuer
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in
ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere
von beweglichem Betriebsvermögen;
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere
von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch
dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten
sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in
dem der Veräußerer noch Besitzer war.
<2>§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als
56 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus
anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
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