Verluste bei beschränkter Haftung

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives
Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch
nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den
Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so
können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um
den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete
Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden,
wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist,
das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der
Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf,
mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine
nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz
1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der
Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung
und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig
gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert
(Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn
vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder
abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung,
vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn
zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden
Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung
oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines
Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die
nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich
gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen. 3Zuständig für den Erlass des
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und
Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur
insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem
verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die
gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des
verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten
sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten
vergleichbar ist, insbesondere für
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art
und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die
Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb
der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht
oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art
und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder
Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von
Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei
der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die
persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei
ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des
Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
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