Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
Lexikon bei Einkommensteuer
1. eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung,
wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in
einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken entstanden sind oder
b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden
Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm
bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung
oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht
zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung
und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können. 3Wird eine
Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder
zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die
Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie
Sonderausgaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge
nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend
bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt
werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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