Zusätzliche Altersvorsorge
Lexikon bei Einkommensteuer
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht
die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die
entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der
Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird,
wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen abgegeben und nicht widerrufen
haben. 2Für Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach §
1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nehmen, gilt dies nur während des Zeitraums
nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. 3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei
einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine
Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht
vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über
die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner
rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eine
Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen.
2Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und
die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der
zentralen Stelle mitteilt,
2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und
nutzen kann,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das
Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des §
69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von dem zur Zahlung des
Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt
wird, dass die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird.
3Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. 4Der Widerruf ist vor
Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr
gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts
verpflichteten Arbeitgeber zu erklären.
(2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger
als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um
den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.
3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur
Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.
(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der
andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1
abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(4) Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch
nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der
zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind
Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die
Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der
Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im
Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Die
Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und
Steuernummer.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch
eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nachzuweisen. 2Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den
Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
überprüft.
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- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
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