Werbungskosten

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
3Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und
dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen
werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter
Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und
Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung
dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500
Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für
Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr.
3. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine
andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,
wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer
regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
<5>Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein
dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein
Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die
nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn
sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und
nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
<3>Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine
Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von
0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz
3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für
Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische
Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte
Absetzungen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die
durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten
veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können
angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag
übersteigen. 3Behinderte,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und
die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind,
können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.
4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) 1§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6 gilt sinngemäß. 2§ 6
Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.
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