Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
Lexikon bei Einkommensteuer
Inland hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder,
falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder
mittelbar gewährt werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die
Baumaßnahme entstanden sind, höchstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung. 2Sind
durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen
nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung
vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden
Wohnzwecken dient.
(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das
gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. 2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend
anzuwenden.
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- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
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- Zuwendungen an Unterstützungskassen
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- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
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