Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und
Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor
dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7
Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden
Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr
der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der
Anschaffungskosten absetzen. 2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für
Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen die Herstellungskosten oder die
Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 200.000
Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250.000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an
einem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200.000
Deutsche Mark oder von 250.000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der
Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. 4Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus,
die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen;
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den
Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine
Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude,
die veräußerte Eigentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten
des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt
der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vorliegen;
3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch,
wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der
früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war
und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und
Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer
Eigentumswohnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem
1. Januar 1987 fertig gestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem
31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass das
Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3Nach
Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder
dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für
Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden
Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in
den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. 2Nachträgliche Herstellungskosten, die
bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen,
können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden,
als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im
Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung
als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein
Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. 2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für
ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder
für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. 3Den erhöhten
Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in
der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S.
353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Ist das Einfamilienhaus, das
Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht
bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb
eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,
anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung
eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des
Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der
Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem
Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt
oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so beginnt der
Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals
zugerechnet worden ist.
(6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung
mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer
Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung
von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein
Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich dem
Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 45
kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der
Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert
vornehmen.
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme dazu, dass das bisher begünstigte
Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist,
kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum unter
Einbeziehung der Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen,
soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c
einbezogen hat.
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