Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Lexikon bei Einkommensteuer
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum),
nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Entsprechendes gilt für nachträgliche
Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom
Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für
Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungsoder
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die
Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung
das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden
Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind
sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder
Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 5Entsprechendes gilt, wenn an
Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden,
müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor,
so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in §
141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen
überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die
Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen
Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur
anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen oder
Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu
einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu
führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht nicht geführt
zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen
sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung
bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und
dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der
Restnutzungsdauer.
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