Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen
zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der
Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem
Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach
einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in
ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage
vorgenommen worden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei
denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren
statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den
auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der
Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung
vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige
statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen
Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf
höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.
3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei
denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht
zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall
bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann
noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die
folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht
Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985
gestellt worden ist, jährlich 3 vom Hundert,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen
und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom
Hundert,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom
Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr.
1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50
Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer
entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz
bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im
Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz
noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von
Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden
sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 3 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden
sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit sie Wohnzwecken
dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996
gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf
Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.
Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 gestellten Bauantrags
hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur
angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen
für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende
Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch
der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind
Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für
Substanzverringerung).
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