Euroumrechnungsrücklage
Lexikon bei Einkommensteuer
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der
europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im
Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember
1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel
109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs
umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der sich
aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist
gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der
in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31.
Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge
eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der
unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung
verfolgt werden können.
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