Pensionsrückstellung
Lexikon bei Einkommensteuer
gebildet werden, wenn und soweit
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen
werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände
erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter
Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der
Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist;
die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der
in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die
Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr,
bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet
oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft
gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung unverfallbar wird,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der
Versorgungsfall eintritt.
(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung
gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der
Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres
abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung
im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat,
ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die
künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der
sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die
Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in
dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig
aufzubringen sind. 4Erhöhungen oder Verminderungen der
Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die
hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs
ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwertes der künftigen
Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie
eingetreten sind. 5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung
der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der
Pensionszusage als solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon
vor der Vollendung des 28. Lebensjahres des Pensionsberechtigten
bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet; in
diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der
Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen
am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss
des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung sind ein
Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und die anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den
Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des
Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.
2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter
biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden;
entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen. 3In dem
Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens
begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwertes
der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese
Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden. 4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr
als 25 vom Hundert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die
Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung
gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3
bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem
Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis
steht.
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