Bewertung

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach §
5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. <1>Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen,
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren
Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche
Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
<3>Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde;
dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
<4>Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,
sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach
Satz 2 angesetzt werden kann.
1a. 1Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die
Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu
diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im
Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen
für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
2. <1>Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs
(Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden
Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.
<2>Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
<3>Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a. 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den
Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
<2>Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem
Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der
Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden
Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
3. <1>Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der
Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen.
<2>Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten,
die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3a. 1Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung
folgender Grundsätze anzusetzen:
a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der
Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung
solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen,
dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser
Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den
Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten
zu bewerten;
c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung
voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als
Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu
berücksichtigen;
d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im
wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind
zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für
gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von
Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher
Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in
gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln;
Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die
Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt
der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stillegung
begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln;
steht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest, beträgt der Zeitraum
für die Ansammlung 25 Jahre; und
e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 vom
Hundert abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
<2>Für die Abzinsung von Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der
Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die
Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus
Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend.
4. <1>Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. 2Die
private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom
Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2
mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden,
wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 4Wird ein
Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich
überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.
<5>Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3
entsprechend. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Entnahme von
Nutzungen und Leistungen.
5. <1>Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung
anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung
angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige
an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs.
2 Satz 3 gilt entsprechend.
<2>Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu
kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein
Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme
angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung
oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem
Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an
deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle
tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. 2Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner
betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten
Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das
Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen
betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Satz 1 ist nur bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung
oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren
Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis
aufgeführt sind. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
aus der Buchführung ersichtlich sind.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem
Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten
anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies
gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils
eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin
zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern
der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die
in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Abs. 1
Satz 5) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen
übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als
Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes
Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der
Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,
sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt auch für
die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen
Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die
Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein
Wirtschaftsgut
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten
aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen
einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten
aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das
Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen
Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener
Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer
Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung
entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem
übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre
nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in
dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch
anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder
mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren
nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem
anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich
die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die
Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des
eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a
erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des
Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als
Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
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