(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem
Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn
die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der im
Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im
internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen
(Nettoraumzahl)
0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
0,69 Euro für die 1.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen,
0,46 Euro für die 10.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen,
0,23 Euro für die 25.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage.
(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder
gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen
und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer
ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer
Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der
Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden
Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen
gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn
gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr
betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im
Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der
nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht
übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro
Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe,
die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen
Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur
Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden; die Sätze
2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. 2Vor
Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu
besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits erlassene
Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid
unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn
erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der
Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in
dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze
2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die
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Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den
Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag
mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres
unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften
ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag
zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1
vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen
Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2Der
Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 einheitlich festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn
hinzuzurechnen:
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf
Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf
ihn entfallenden Anteils.
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr zuführt.
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt für die Zwecke
dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach
Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am
Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Abs. 1 bis
3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach §§ 6b, 6d und 7g sind beim Übergang
zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. 4Für die
Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu
legen.
(6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig
angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.