Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Lexikon bei Einkommensteuer
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des
Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
2Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der
handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur
anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder
Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn
die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher
Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat
oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen
ist.
2Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des
dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend
aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines
Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn
Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von
mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht
gebildet werden.
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,
dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen
Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver
Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven
Abfälle darstellen.
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
<2>Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag
auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der
Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung
für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
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- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
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