Beiträge an Pensionsfonds

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer
festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds
dienen.
(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar
erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an
einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden
Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in
den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig
verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige
Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a
gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen
an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten
Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste
Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung
folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben
abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des
Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse
an den Arbeitgeber kommt.
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