Zuwendungen an Unterstützungskassen
Lexikon bei Einkommensteuer
Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht
würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht
übersteigen:
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz
als Anlage 1 beigefügten Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder
ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der
Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse
Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der
Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens,
der von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer
stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer
ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur
Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 vom Hundert,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von
Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25
vom Hundert
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder,
wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene
nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung
im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der
Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können. 2Leistungsanwärter
ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich
zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr
vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt,
gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr
vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
erhalten können. 3Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach
Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der
von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne des
Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. 4In diesem
Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer
oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluss
des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50.
Lebensjahr vollendet haben. 5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen
Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich,
denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das
Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt,
soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am
Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch
Abschluss einer Versicherung verschafft. 2Bei Versicherungen für
einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn
der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten
Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem
Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der
Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet
hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der
Höhe nach gleich bleiben oder steigen. 3Das Gleiche gilt für
Leistungsanwärter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für
Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die
Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist
ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung
eines Darlehens dienen. 5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis
4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des
Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als
Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie an
einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
<2>Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger
Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige
Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse
ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 vom
Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt
maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus
einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit
dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.
<4>Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für
alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem
Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b
abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre
Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, ist, wenn die
Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c
erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres; in
diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis
zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung
gedeckt sind. 6Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum
Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen
ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung. 7Gewährt
eine Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen
eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der
Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für
jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des
Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in
einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher
ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen
Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen.
<2>Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige
Kassenvermögen übersteigt. 3Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 vom
Hundert der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei
Jahre angesetzt werden. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre
bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in
den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen.
<5>Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3
entsprechend. 6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse
keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,
auszuscheiden.
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende
Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunternehmen
Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung
der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem
Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden.
2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der
Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet
werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. 3Übersteigen die in
einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen
Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die
folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese
Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. 4§ 5
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf
Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den
Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr
der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn
Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Der
Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
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- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- siehe alle »
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