Zuwendungen an Pensionskassen
Lexikon bei Einkommensteuer
Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten
Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder
der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs.
3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan
gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar
erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
Lexikon bei Einkommensteuer
- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- siehe alle »
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich