Zuwendungen an Pensionskassen

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die
Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten
Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder
der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs.
3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan
gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar
erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
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