Gewinnbegriff

Lexikon bei Einkommensteuer

(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres

entnommen hat. 3Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der
Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a übergeht. 4Eine
Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1
keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a keine
Entnahme. 5Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des
Wirtschaftsjahres zugeführt hat. 6Bei der Ermittlung des Gewinns sind die
Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer
Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn
sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach
Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn
reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines
anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder
Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn
Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die
Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der
Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener
Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen
Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben
(Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne
Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen
auszugehen. 4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro
verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn
hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass,
soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und
betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und
der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige
schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in
einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der
Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich

außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für
jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei
seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2
entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung
maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der
Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die
für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der
höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser
Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei
einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die
ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die
Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz
5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für
jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur
Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen
nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
<3>Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2

ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis
6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese
Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
6a. (weggefallen)
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur
Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf
den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht,
soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt
wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag,
die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden
sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des
Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet
werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das
die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften
oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und
die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde
von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht

einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1
ermittelt wird.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke
Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine
Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln
und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese
Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie
bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders
aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich