Anteilige Abzüge
Lexikon bei Einkommensteuer
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte
nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der
Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert
mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils
an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. 4Soweit § 3 Nr. 40 Satz
3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die
Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b
übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes
1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.
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