Steuerfreie Einnahmen

Lexikon bei Einkommensteuer

Steuerfrei sind
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz
über die Altershilfe der Landwirte,
c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der
Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt
beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung
oder einer entsprechenden Landesregelung;
2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt,
das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
Überbrückungsgeld, der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem
Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus
Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur
Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem
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Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den
entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder
Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der
in § 141m Abs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder §
187 und § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4,
§ 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in
Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das
Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das
Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung;
2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf
Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des
Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der
Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen
Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die
Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten
c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten
Heilfürsorge;
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund
des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln
versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen
gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge
handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem
Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem
Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem
Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie
nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von
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Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder
begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder
gewährt werden, bleibt unberührt;
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200
Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet
und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 11.000 Euro;
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften
wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen
Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder
Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und
Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife
oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer
bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem
Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der
Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass
sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,
der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen,
Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als
Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die
Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen;
Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren
Aufwendungen nicht übersteigen;
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den
Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung;
15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der
Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 315
Euro nicht übersteigen;
16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von
ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die
beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen
die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei Familienheimfahrten
mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei
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doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte;
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte
(Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des
Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
(BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger
deutscher Kriegsgefangener;
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder
sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen
oder ihre Hinterbliebenen;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und
Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird;
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045);
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848
Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den
nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag
der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach
dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18.407 Euro;
28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie
die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die
versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei
Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge
im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50

vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen;
29. das Gehalt und die Bezüge,
a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen
zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen
erhalten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im
Inland ständig ansässige Personen;
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals,
soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für
Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres
Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere
gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines
Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen
des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine
Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung
von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst
ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht
offensichtlich übersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten
Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen
Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen;
34. (weggefallen)
35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder
Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne
Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11
bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche
Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen,
erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige
Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des
Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach
Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet
werden;
38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme
von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum
Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem
jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der
Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39. (weggefallen)
40. die Hälfte
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder

der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus
deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem
Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und
soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer
Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs.
3 entsprechend anzuwenden,
c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17
Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden,
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden,
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen
Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder
sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
<2>Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs.
3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben
Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz
1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die
der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist,
stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten
Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines
Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des

Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die
eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine
Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten
Frist zurückzuführen.
<5>Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die
bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes
über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden. 6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch
für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
40a. die Hälfte der Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4;
41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder
Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die
vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer
Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft
Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der
Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des
Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der
Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder
Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen
Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1
und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war,
der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm
nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
<2>Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen
haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des
Außensteuergesetzes;
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen
Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,
die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die
Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der
Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen
Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für
Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet
ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für

die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach
den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer
bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder
zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des
Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen
Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach
dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine
im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf
diese Zuwendungen angewiesen ist;
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn
auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleitung dem Arbeitnehmer von
Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht,
zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu
zahlen ist;
52. und 53. (weggefallen);
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne
der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die
Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. 2Das
Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur
näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55. und 56. (weggefallen);
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von
Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der
Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des §
38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender
Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen
Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus
einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten,
der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen

Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den
Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes
an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung
städtebaulicher Maßnahmen;
59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach §
51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein
Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter
zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen
Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit
sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht
überschreiten.
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-,
Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
Stahlindustrie aus Anlass von Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstellungsoder
Rationalisierungsmaßnahmen;
61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15
des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher
Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. 2Den Ausgaben des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) für eine Lebensversicherung,
b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung,
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte und bei
Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als
Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu zahlen wäre. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß
für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und
der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom
Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit
der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für
1
eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;
64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn
aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine
Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der
dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
öffentlichen Kasse zustehen würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das
Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn
entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt,
der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im
Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei anderen für
einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die
dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von
einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei,
soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989,
BGBl. I S. 2261) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner
Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der
Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten
und seinen Hinterbliebenen hat. 2Das Gleiche gilt für Leistungen eines
Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von
Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch
eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in §
4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
bezeichneten Fällen. 3Die Leistungen der Pensionskasse oder des
Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1
oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die
Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des
Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären. 4Soweit sie zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören,
ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 5Für die Erhebung der Lohnsteuer
gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als
Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer;
66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen
Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach §
4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist;
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare
Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des
Soldatenversorgungsgesetzes;
68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe
mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270);
69. die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte
HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl.I S. 972) gewährten Leistungen.
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