Einkommen
Lexikon bei Einkommensteuer
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder
als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach
den §§ 13 bis 24.
(2) Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn (§§ 4 bis 7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die
sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen;
dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen
andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck
das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu
vermindern.
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen
definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte,
Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen
um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2
nicht abziehbaren Beträge.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen
Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die
Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der
Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach §
10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der
Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.
3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung
sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres
sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während
der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine
Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
(1) 1Negative Einkünfte
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen
Betriebsstätte,
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder
ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische
Körperschaft), oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft oder aus der
Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen
Körperschaft,
4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und
aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder
Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat
belegen sind, oder
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der
Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast
ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es
handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder
bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des §
510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige Ausrüster, die
die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
überlassen
worden sind, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der
Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder
Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die
negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten
Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit Ausnahme der
Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf
Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Den negativen Einkünften
sind Gewinnminderungen gleichgestellt. 3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils
selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils
selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur insoweit zulässig,
als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht
berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). 5Die am Schluss
eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert
festzustellen; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) 1Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die
ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren,
außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher
Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb
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von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der
Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten
einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten
Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in
Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn
die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat.
2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder
seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem
Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
EStG § 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen
<1>Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder
Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die
Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. 2Sie dürfen auch nicht
nach § 10d abgezogen werden. 3Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht
insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder
Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital
nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre
Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht oder wenn Kapitalanlegern
Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. 4Die
negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen
erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die positiven Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den
folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder
erzielt.
Lexikon bei Einkommensteuer
- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- siehe alle »
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