Stuerpflicht
Lexikon bei Einkommensteuer
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne
dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am
Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
erforscht oder ausgebeutet werden.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen
öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im
Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in
dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer
Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49
haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom
Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr
betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe
nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegend. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 5Der Steuerabzug nach §
50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
EStG § 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10
Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder
Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
<2>Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die
Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird;
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des §
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26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
<2>Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz
2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von
6.136 Euro zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig
sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen
Dienstortes abzustellen ist.
Lexikon bei Einkommensteuer
- Stuerpflicht
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Anteilige Abzüge
- Gewinnbegriff
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Direktversicherung
- Zuwendungen an Pensionskassen
- Zuwendungen an Unterstützungskassen
- Beiträge an Pensionsfonds
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Bewertung
- Pensionsrückstellung
- Euroumrechnungsrücklage
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
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