Reisekosten

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Die Suche nach einem Arbeitsplatz und der Erhalt eines Arbeitsplatzes er fordern heute, dass Arbeitnehmer „mobil“ sind. Das führt dazu, dass immer mehr Steuerzahler aus berufl ichen Gründen umziehen müssen. Ist dieser Fall eingetreten, dann ist daran zu denken, das Finanzamt an den Umzugskosten zu beteiligen. Die berufliche Veranlassung ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten. Einen Wohnungswechsel erkennt das Finanzamt als beruflich veranlasst an,

 wenn die Entfernung zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird,

 wenn dies ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers geschieht (z. B. Beziehen einer Dienstwohnung) oder

 wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer berufl ich veranlassten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.

Abzugsbeträge

Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung berufl ich bedingter Umzugskosten bilden die Umzugskostenvergütungen, die im öffentlichen Dienst gewährt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Umzugskosten mindestens bis zur Höhe der Beträge ansetzen kann, die ein Beamter bei einer Versetzung als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Nach dem Bundesumzugskostengesetz können folgen de Kosten als Umzugskosten abgesetzt werden:

 Beförderungskosten
Hierunter fallen die Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes. Als Beleg sollte die Rechnung der Spedition vorliegen.
 Reisekosten
Dazu zählen die Aufwendungen, die dem Steuerzahler und zu seinem Haushalt gehörenden Personen für die Fahrt zum neuen Wohnort entstehen. Neben den Fahrtkosten sind dabei auch Tage- und Übernachtungsgeld absetzbar. Daneben können gegebenenfalls auch noch Reisekosten zur Suche und Besichtigung einer Wohnung oder zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs angesetzt wer den.
 Mietentschädigungen
Dazu rechnen Mietentschädigungen, die gleichzeitig für die alte und für die neue Wohnung gezahlt werden müssen.
 Maklergebühren
Hierunter fallen die Kosten für die Vermittlung einer Wohnung.
 Aufwendungen für Kochherde und Öfen.
Die Aufwendungen für einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230 Euro absetzbar. Bei Einzug in eine Mietwohnung, können zudem Aufwendungen für die Anschaffung von Öfen bis zu rd. 164 Euro pro Zimmer abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Anschaffung des Kochherdes und der Öfen beim Bezug der Wohnung notwendig waren.
 Unterrichtskosten
Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder aufgrund des Umzugs sind neu erdings bis zu einem Höchstbetrag von 1.409 Euro pro Kind absetzbar, wobei eine besondere Berechnung zur Anwendung kommt.
 Sonstige Umzugskosten
Hier können ohne Einzelkostenachweis folgende Pauschbeträge angesetzt werden:
 561 Euro für Ledige und
 1.121 Euro für Verheiratete.
Die Pauschbeträge erhöhen sich um 247 Euro für Personen, die im Haushalt des Steuerzahlers leben (allerdings ohne den Ehegatten). Beim Ansatz von sonstigen Umzugs kosten gibt es eine Besonderheit: Es ist zu lässig, dass anstelle der Pauschbeträge hö here Einzelkosten nachgewiesen werden. Sonstige Umzugskosten Bei der Beantwortung der Frage, was dabei als sonstige Umzugskosten in Betracht kommen kann, bietet es sich an, auf die früher im öffentlichen Dienst zur An wendung kommende Verordnung zur Er stattung nachgewiesener sonstiger Umzugsauslagen zurückzugreifen. Danach können folgende sonstige Umzugskosten als Werbungskosten angesetzt werden:

 Auslagen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten laut Mietvertrag beim Auszug durchgeführt werden mussten.
 Trinkgeldzahlungen an das Umzugspersonal.
 Auslagen für das Ändern, Abnehmen und Anbringen von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen sowie für Neuanschaffungen aufgrund der Größe der Fenster und Türen in der neuen Wohnung;

 Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen sowie in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaft lichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen.

 Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen.
 Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen, wenn dies zum Anschluss der schon in der alten Wohnung benutzten Geräte notwendig ist.
 Auslagen für Ersatz oder Ändern von Rundfunk-und Fernsehantennen.
 Auslagen für die Aufgabe und für den Wiederanschluss eines schon in der bisherigen Wohnung vorhandenen Telefonanschlusses.
 Auslagen für das Umschreiben von Ausweispapieren und die Ummeldung von Kraftfahrzeugen. Dazu zählen auch die Kosten für den Kauf und das Anbringen der neuen Kennzeichen.

Tipp

Neuerdings sind auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge steuerlich abzugsfähig. Sie fallen unter die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind bis zu 600 Euro (20 Prozent der Kosten von bis zu 3.000 Euro), und zwar als Abzug von der Steuerschuld. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg nachweisen kann. Der steuerliche Abzug ist auf die Arbeitskosten begrenzt.
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