Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
Artikel bei Einkommensteuer
15-04-2005
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
Der ESt-Tarif (§ 32a EStG) ist grundsätzlich ein progressiver Steuertarif.
Progressiv bedeutet, dass bei wachsender Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) jeweils ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt. Dabei bezieht sich der höhere Steuersatz jeweils nur auf die Erhöhung der Bemessungsgrundlage (Spitzensteuersatz). Der ESt-Tarif verläuft nicht einheitlich, sondern es sind folgende Bereiche zu unterscheiden:
(1)
Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu
wird keine Einkommensteuer erhoben (Grundfrei-7.664 7.664
betrag i.H.d. Existenzminimums).
(2) Bei einem zu versteuernden Einkommen ab 7.665 7.665
bis 12.739 12.739
steigt der Spitzensteuersatz linear progressiv an,
und zwar von 16,00 % 15,00 %
auf fast 24,00 % 24,00 %
(3) Bei einem zu versteuernden Einkommen ab 12.740 12.740
bis 52.151 52.151
steigt der Spitzensteuersatz linear progressiv an,
und zwar von 24,00 % 24,00 %
auf fast 45,00 % 42,00 %
(4) Bei einem zu versteuernden Einkommen ab 52.152 52.152
beträgt der Spitzensteuersatz 45,00 % 42,00 %
Zu beachten ist hierbei, dass ab 2004 die bisherige Abrundung der Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) gem. § 32a Abs. 2 EStG a.F. weggefallen ist, so dass sich für jedes zu versteuernde Einkommen (in 1 -Stufen) ein gesonderter Betrag der tariflichen Einkommensteuer ergibt. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf volle nach abzurunden. Das Gesagte wird in
Anlage II/3 graphisch dargestellt. Aus dieser Grafik wird auch deutlich, wie durch einen progressiven Spitzensteuersatz die durchschnittliche Steuerbelastung bei zunehmendem zu versteuernden Einkommen nach und nach ansteigt und sich der Grenzsteuerbelastung annähert, ohne ihn aber jemals zu erreichen. Der vorstehend dargestellte und in § 32a EStG geregelt ESt-Tarif ist in die ESt-Grundtabelle eingearbeitet, die dem EStG als Anlage beigefügt ist. Die tarifliche Einkommensteuer lässt sich einfach durch Anwendung der ESt-Grundtabelle auf das zu versteuernde Einkommen ermitteln.
Neben der ESt-Grundtabelle ist dem EStG die ebenfalls ESt-Splittingtabelle als Anlage beigefügt. Sie ist auf das zu versteuernde Einkommen zusammenveranlagter Ehegatten und bestimmter anderer Personen (§ 32a V und VI EStG) anzuwenden . Bei bestimmten außerordentlichen Einkünften kommen nach § 34 EStG ermäßigte Steuersätze zum Zuge.
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