Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuungs-und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf
Artikel bei Einkommensteuer
15-04-2005Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf und die sonstigen abziehbaren Beträge (§ 46 III EStG) werden vom Einkommen abgezogen (vgl. Anlage II/1).
Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten u.U. einen besonderen Entlastungsbetrag gem. § 24b EStG, der den Haushaltsfreibetrag gem. § 32 VII EStG ab 2004 ersetzt.
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