Außergewöhnliche Belastungen
Artikel bei Einkommensteuer
15-04-2005- zwangsläufig (§ 33 I EStG),
- größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse (§ 33 I EStG),
- die nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören (§ 33 II S.2 EStG), so wird der Betrag der außergewöhnlichen Belastungen auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 I EStG). Grundsätzlich ist nur der Teil der Aufwendungen absetzbar, der die sog. zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 I, III EStG). Für Kinderbetreuungskosten eines Alleinstehenden enthält § 33c EStG eine Spezialregelung.
- Unterhaltsaufwendungen i.S.d. § 33a I EStG,
- Aufwendungen i.S.d. § 33a II EStG für die Berufsausbildung eines Kindes,
- Aufwendungen i.S.d. § 33a III EStG für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt,
Artikel bei Einkommensteuer
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- 15-04-2005Allgemein
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- 15-04-2005Veranlagung und Erhebung
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- 15-04-2005Riester
- 15-04-2005Außergewöhnliche Belastungen
- 15-04-2005Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuungs-und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf
- 15-04-2005Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
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