Außergewöhnliche Belastungen

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Außergewöhnliche Belastungen Erwachsen einem Steuerpflichtigen
  • zwangsläufig (§ 33 I EStG),
  • größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse (§ 33 I EStG),
  • die nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören (§ 33 II S.2 EStG), so wird der Betrag der außergewöhnlichen Belastungen auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 I EStG). Grundsätzlich ist nur der Teil der Aufwendungen absetzbar, der die sog. zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 I, III EStG). Für Kinderbetreuungskosten eines Alleinstehenden enthält § 33c EStG eine Spezialregelung.
Resultiert die Belastung aus einer Körperbehinderung, dann kann (statt der die zumutbare Belastung übersteigenden tatsächlichen Aufwendungen) auch der Pauschbetrag nach Maßgabe des § 33b EStG beantragt werden. Einen weiteren Pauschbetrag sieht § 33b EStG unter bestimmten Voraussetzungen für Hinterbliebene vor. Resultiert die Belastung aus:
  • Unterhaltsaufwendungen i.S.d. § 33a I EStG,
  • Aufwendungen i.S.d. § 33a II EStG für die Berufsausbildung eines Kindes,
  • Aufwendungen i.S.d. § 33a III EStG für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt,
dann sind die tatsächlich angefallenen Aufwendungen ohne Kürzung um die zumutbare Belastung, allerdings nur bis zu den betreffenden Obergrenzen, anzusetzen, die sich unter Umständen gemäß § 33a IV EStG noch ermäßigen.
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