Riester

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG („Riester-Produkte“) Altersvorsorgebeiträge, also Beiträge zu zertifzierten Versicherungen, Pensionskassen oder – fonds, zuzüglich zustehender Altersvorsorgezulagen sind für Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzliche Rentenversicherung entrichten, bis zum Höchstbetrag von € 1.050 je einzahlender Person in 2004 abzugsfähig. Die Altersvorsorgezulage in 2004 ist abhängig von einer Mindesteinzahlung von 2 % des Bruttogehalts (abzüglich der Zulage selbst) in einen Altersvorsorgevertrag. Die maximale Zulage eines ledigen Arbeitnehmers beläuft sich auf € 76 p.a.. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 40.000 hat in 2004 privat € 1.000 in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Das ist mehr als der Mindestbetrag (2 % seines Bruttogehalts abzüglich der Zulage, also 2 % von € 40.000 -€ 76 = € 724); er erhält somit die maximale Zulage von € 76 gutgeschrieben. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob ein Sonderausgabenabzug (der einbezahlten Beiträge zuzüglich der gewährten Zulage, aber maximal € 1.050, hier also: € 1.000 + € 76 = € 1.076, maximal jedoch € 1.050) zu einem günstigeren Ergebnis führt als die unmittelbare Zahlung der Zulage selbst. Wenn das der Fall ist (z. B. führt im Falle eines Steuersatzes i.H.v. 20 % die Abzugsfähigkeit einer Sonderausgabe i.H.v. € 1.050 zu einer Steuerersparnis von € 210, damit verbleibt dem Steuerpflichtigen mehr als bei Zahlung einer Zulage i.H.v. € 76), wird die Zulage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der zu zahlenden ESt hinzugerechnet (und damit zurückgezahlt). Im anderen Falle verbleibt es bei der Zulage ohne Sonderausgabenabzug. Diese Günstigerprüfung wird durch das Finanzamt von Amts wegen durchgeführt. Als Folge der Abzugsfähigkeit dieser Beiträge bzw. der Zulagengewährung unterliegt die Rentenauszahlung im Alter der vollen Besteuerung nach § 22 Nr.5 EStG (Stichwort: nachgelagerte Besteuerung). Eingeführt wurde diese Förderung der Altersvorsorge, um das sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Übrige Sonderausgaben nach §§ 10, 10b, 10c EStG Als übrige Sonderausgaben sind u.a. folgende Ausgaben absetzbar, „wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind" (§ 10 I S.1 EStG), insbesondere:
  • gezahlte Kirchensteuern (§ 10 I Nr. 4) unbegrenzt
  • Steuerberatungskosten (§ 10 I Nr. 6)
  • Ausgaben zur Berufsausbildung (§ 10 I Nr. 7) begrenzt
  • Spenden (§ 10b)
Statt des individuell nachgewiesenen Betrages wird mindestens der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c I EStG von € 36 (bzw. € 72 nach § 10c IV EStG bei Zusammenveranlagung) gewährt.
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