Alterseinkünftegesetz
Artikel bei Einkommensteuer
15-04-2005- Altersbezüge, die als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließen, werden bislang als sonstige Einkünfte nur mit einem bestimmten Prozentsatz, dem so genannten Ertragsanteil, besteuert (vgl. § 22 Nr. 1 EStG). Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer mit den Rentenzahlungen (teilweise) seine eigenen Beiträge zurückerhält. Der Ertragsanteil erfasst daher bisher nur den Zinsanteil in der Auszahlungsphase der Rente.
- Dagegen handelt es sich bei den Bezügen, die ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden von seinem früheren Arbeitgeber erhält (soweit der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge geleistet hat) in voller Höhe um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Auch die Pensionen, die die Beamten nach Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit erzielen, werden bislang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert.
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