Alterseinkünftegesetz

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (ab 2005) Ausgangspunkt der grundlegenden Neuerungen im Rahmen der Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 war die bislang vorliegende unterschiedliche Belastung entsprechender Einkünfte:
  • Altersbezüge, die als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließen, werden bislang als sonstige Einkünfte nur mit einem bestimmten Prozentsatz, dem so genannten Ertragsanteil, besteuert (vgl. § 22 Nr. 1 EStG). Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer mit den Rentenzahlungen (teilweise) seine eigenen Beiträge zurückerhält. Der Ertragsanteil erfasst daher bisher nur den Zinsanteil in der Auszahlungsphase der Rente.
  • Dagegen handelt es sich bei den Bezügen, die ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden von seinem früheren Arbeitgeber erhält (soweit der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge geleistet hat) in voller Höhe um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Auch die Pensionen, die die Beamten nach Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit erzielen, werden bislang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert.
Maßgebend für die Besteuerung der späteren Leistungen aus der Altersversorgung ist also, wer die Beiträge für die Altersversorgung in der sog. Ansparphase aufgebracht hat. Insbesondere die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen (volle Steuerpflicht) und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise Steuerpflicht iHd. Ertragsanteile) hat in der Vergangenheit zu einer ungleichmäßigen Belastung geführt, die das BVerfG gerügt hatte. Zur Beseitigung der ungleichen steuerlichen Behandlung hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sog. „nachgelagerte Besteuerung“ von Alterseinkünften eingeleitet. Dies bedeutet, dass die Altersbezüge der Ruheständler in der Auszahlungsphase in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Als Ausgleich sind dann in der Erwerbsphase künftig die Aufwendungen für die Altersversorgung steuerfrei (d.h. steuerlich unbeschränkt abzugsfähig). Diesen Weg hat der Gesetzgeber bereits durch das Altersvermögensgesetz für die so genannten „Riester-Produkte“ vorgegeben. Er wird nun insgesamt auf alle anderen Alterseinkünfte übertragen. Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften bei Leibrenten ohne Kapitalwahlrecht Grundsätzlich würde die vollständige nachgelagerte Besteuerung die vollständige Freistellung der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (d.h. die volle steuerliche Abzugsfähigkeit) voraussetzen. Diese wird aber durch den Gesetzgeber durch einen Höchstbetrag von 20.000 € jährlich (40.000 € für Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung) begrenzt. Als Sonderausgaben beschränkt abziehbar sind nur Beträge zur Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar und kapitalisierbar sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, private Leibrentenversicherungen sowie um Renten aus berufsständischen Versorgungswerken (z.B. der Ärzteversorgung). Da der sofortige Übergang zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge für den Gesetzgeber nicht finanzierbar ist, sieht das Alterseinkünftegesetz einen schrittweisen Übergang vor. Danach sollen die Aufwendungen für Altersvorsorge ab dem Jahr 2005 zunächst zu 60% als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Dieser Anteil steigert sich ab dem Jahr 2006 jährlich um 2%, so dass im Jahr 2025 die Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind. Beispiel: Der ledige Angestellte Werner Brösel erzielt im Jahr 2005 ein Bruttogehalt von 50.000 €. Der Arbeitgeber-bzw. Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt jeweils 4.875 €. Der Arbeitgeberanteil bleibt gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Werner zahlt im Jahr 2005 zudem Beiträge an eine Leibrentenversicherung in Höhe von 1.000 €. Die Beiträge an die Leibrentenversicherung sind im Jahr 2005 in folgender Höhe als Sonderausgaben abziehbar: Begünstigte Gesamtbeiträge: 10.750 € (max. 20.000 € für ledige Steuerpflichtige) davon 60% 6.450 € abzgl. Arbeitgeberanteil (weil steuerfrei ausgezahlt): 4.875 € als Sonderausgaben abziehbar: 1.575 € Wie erwähnt stellt das Alterseinkünftegesetz bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase von der ESt frei. Dafür werden die Leistungen aus den entsprechenden Verträgen in der Leistungsphase (nachgelagert) besteuert, welche ab dem Veranlagungszeitraum 2005 beginnt. Ab diesem Veranlagungszeitraum werden damit auch Bestandsrenten (Renten, die vor dem 31.12.2004 bereits gezahlt wurden) einbezogen. Für die Besteuerung ist es dabei völlig unerheblich, ob der Steuerpflichtige seine Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht hat und dabei tatsächlich ein steuerlicher Vorteil entstanden ist. Die nachgelagerte Besteuerung soll jedoch nicht bereits mit dem Jahr 2005 in vollem Umfang einsetzen. Unter Berücksichtigung, dass vor dem Änderungen auf Grund des Alterseinkünftegesetz in der Regel die Hälfte der Altersvorsorgeaufwendungen steuerfrei geblieben sind, erschien es dem Gesetzgeber auch gerechtfertigt, im Jahr 2005 mit einer nachgelagerten Besteuerung in Höhe von 50% der Leistungen zu beginnen. Das gilt jedoch nur für die Renten, die bereits vor dem Veranlagungszeitraum liefen oder im Jahr 2005 erstmals gewährt werden. In den folgenden Jahren wird dann der Besteuerungsanteil der Renten schrittweise für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend – ab 2021 – in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Beispiel: Werner Brösel geht im Januar 2006 in den Ruhestand. Er erhält eine monatliche Rente iHv. 1.000 € 12 x 1.000 € 12.000 € davon 52% 6.240 € abzgl. WK-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 3 EStG 102 € steuerpflichtig 6.138 € Hinweis: Anders als hinsichtlich der Sonderausgaben, deren Abzugsfähigkeit im Zeitablauf sukzessive von 60 % auf 100 % ansteigt, bleibt der steuerfreie Betrag, der zu Beginn der Rentenzahlung zu berücksichtigen ist (hier: 48 % von 12.000 € = 5.760 €), ein Leben lang unverändert. Geänderte Besteuerung von Kapitallebensversicherung Das bisherige Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge abgeschafft, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung (1.1.2005) abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, ist zu beachten, dass die bisherige steuerliche Regelung nur dann gilt, wenn bis zum 31.12.2004 mindestens ein Beitrag geleistet wird. Die Neuregelung sieht eine Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und eingezahlter Beiträge vor. Für Verträge, die nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden und deren Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat, wird dieser Unterschiedsbetrag zur Hälfte besteuert. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit Dividendeneinkünften erreicht.
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